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Rote Lippe Rose intern 08/2019

Parteileben

Lippstadt am Donnerstag, 16. Mai 2019: Momentaufnahme vom Treffen von 60plus zum Komplex „Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung“ im Lippstädter Lokal „Bei Köneke`s“. Foto: Karl-Heinz Tiemann

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Rückblick auf ein Treffen von 60plus – notiert von Karl-Heinz Tiemann

Viele Menschen sind unsicher, was eine Betreuung für sie bedeutet und wo sie Rat und Hilfe über deren Bedeutung und Möglichkeiten erhalten können. Sie möchten auch wissen, wie sie selbst auf die Bestellung einer Betreuung Einfluss ausüben oder wie sie die gerichtliche Anordnung einer Betreuung vermeiden können. Über diesen Komplex informierte sich die Arbeitsgemeinschaft 60plus im SPD-Stadtverband Lippstadt im Mai mit dem örtlichen Rechtsanwalt und Notar Dr. Franz Walter Henrich.

Vorsorgevollmacht

Der Jurist, von 1983 bis 1991 Vorsitzender der SPD-Fraktion im Rat der Stadt Lippstadt, erläuterte in seinen Ausführungen die Grundsätze der Auswahl der Betreuer sowie ihre Aufgaben und praktische Arbeit. Ebenso blickte er auf deren Rechte und die Hilfen durch die Betreuungsvereine und Behörden. Zugleich vermittelte Franz Walter Henrich Ratschläge für diejenigen, die für den Fall ihrer eigenen Hilfsbedürftigkeit vorsorgen wollen. Dabei ermunterte er die Zusammenkunft, für den Fall der eigenen Hilfsbedürftigkeit rechtzeitig vorzusorgen und zu bestimmen, wer die eigenen Interessen im Ernstfall – als Betreuerin oder Betreuer beziehungsweise als Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter – vertreten soll.

Patientenverfügung

Niemand beschäftige sich gern mit Fragen, die sich aufgrund einer Krankheit, nach einem schweren Unfall oder am Ende des Lebens stellen können. Leiden, Krankheit, Sterben. Auch zur Frage „Wie bestimme ich, was medizinisch erfolgen soll, wenn ich entscheidungsunfähig bin?“ bekamen die Sozis kompetente Auskünfte. ‚Mit einer schriftlichen Verfügung können Patientinnen und Patienten vorsorglich festlegen, dass bestimmte medizinische Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen sind, falls sie nicht mehr selbst entscheiden können‘, erklärte der Referent und ergänzte, damit werde sichergestellt, dass der Patientenwille umgesetzt wird, auch wenn er in der aktuellen Situation nicht mehr geäußert werden kann. Weder der Ehepartner noch die Kinder oder andere Angehörige könnten im Falle der eigenen Einwilligungsunfähigkeit dies ohne vorherige klare Bestimmung tun.

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